Allgemeine Geschäftsbedingungen
hoch³ Event & Technik UG (haftungsbeschränkt)

§1 Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der hoch³ Event & Technik UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „hoch³“ genannt – und ihren Auftraggebern. 

Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen: 

  • Veranstaltungstechnik 
  • Eventservice & Personal 
  • Brandsicherheitswachen 
  • Eventagentur & Projektmanagement 
  • Eventgastronomie & Catering 
  • Infrastruktur & Logistikleistungen 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

 

§2 Angebot & Vertragsschluss 

Alle Angebote von hoch³ sind freibleibend und unverbindlich. 

Ein Vertrag kommt erst zustande durch: 

  • schriftliche Auftragsbestätigung 
  • Gegenzeichnung des Angebots 
  • elektronische Bestätigung 
  • tatsächliche Leistungserbringung 

Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 

 

§3 Leistungsumfang 

Der Leistungsumfang ergibt sich aus: 

  • Angebot 
  • Leistungsbeschreibung 
  • Projektabstimmungen 
  • technischen Unterlagen 

hoch³ ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. 

 

§4 Preise & Zahlungsbedingungen 

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

Sofern nicht anders vereinbart: 

  • 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung 
  • Restzahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung 

Bei Zahlungsverzug ist hoch³ berechtigt: 

  • Leistungen zurückzuhalten 
  • Verzugszinsen zu berechnen 
  • Inkasso und juristische Schritte einzuleiten 

 

§5 Stornierung & Ausfallkosten 

Bei Rücktritt durch den Auftraggeber: 

  • bis 30 Tage vor Einsatz → 50 % 
  • bis 14 Tage → 70 % 
  • bis 7 Tage → 80 % 
  • unter 7 Tage → 100 % 

Bereits entstandene Fremd-, Personal- oder Materialkosten werden voll berechnet. 

Eine Kündigung / Auftragsstornierung bedarf mindestens der Textform per Mail an: info@hochdrei-event.de 

 

§6 Höhere Gewalt 

Bei höherer Gewalt (z. B. Unwetter, behördliche Verbote, Streiks, Pandemien) entfällt die Leistungspflicht. 

Bereits entstandene Kosten sind dem Auftragnehmer zu erstatten. 

 

§7 Auf- und Abbau / Einsatzzeiten 

Verzögerungen, die nicht durch hoch³ verursacht werden, werden zusätzlich berechnet: 

  • Personalstunden 
  • Technikmiete 
  • Logistikzeiten 
  • Materialmiete 

 

§8 Pflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber stellt sicher: 

  • Genehmigungen 
  • Veranstaltungsflächen 
  • Stromversorgung 
  • Zufahrten 
  • Sicherheitsfreigaben 
  • Ansprechpartner vor Ort 
  • Getränke für die Crew vor Ort in Form von Kaffee, Tee, Wasser (Softgetränken), ist dies nicht möglich behalten wir uns vor, 10€ netto pro Person pauschal zu berechnen.  
  • Ab 6 Stunden Einsatzzeit ist vom Veranstalter Catering zu stellen, ist dies nicht möglich behalten wir uns vor, 25€ netto pro Person pauschal pro Tag abzurechnen. 

Mehrkosten durch Nichterfüllung trägt der Auftraggeber. 

 

§9 Veranstaltungstechnik & Mietmaterial 

Alle gelieferten Materialien bleiben Eigentum von hoch³ und / oder ihrer Zulieferer. 

Der Auftraggeber haftet für: 

  • Verlust 
  • Beschädigung 
  • Diebstahl 
  • unsachgemäße Nutzung 
  • Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten werden berechnet. 

9.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten, sowie ihn vor Zugriffen Dritter zu schützen. 

9.2 Der Mietgegenstand wird nur zum vereinbarten Zweck und für die Dauer der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Mietort zur Verfügung gestellt. 

9.3 Der Mieter hat die gemietete Ware sofort auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen und Mängelrügen gegenüber dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Frist von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. 

9.4 Liefertermin und Sonderwünsche sind nur verpflichtend, wenn sie im Vorfeld gegenüber dem Vermieter in schriftlicher Form angezeigt und anschließend schriftlich bestätigt werden. 

9.5 Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahmung oder auf Grund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter entweder durch E-Mail oder Einschreiben-Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen seit Zugriff durch Dritte zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. 

9.6 Im Falle einer Beschädigung des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich schriftlich & bilddokumentarisch zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter verursacht wurde ,ist dieser verpflichtet, die notwendigen Reparaturen auf seine eigenen Kosten durch den Vermieter durchführen zu lassen. Die Reparatur ist ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen genehmigt. 

9.7 Soweit der Mietgegenstand aufgrund seiner technischen Eigenschaften eine Wartung zum Erhalt des Betriebs oder aber Pflege zur Vermeidung von Gefahren erfordert, ist der Vermieter berechtigt sich während der Mietzeit von den diesbezüglichen Verpflichtungen zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter zu jeder Zeit Zugang zu dem Mietgegenstand zu gewähren. 

9.8 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, Personenschäden oder zufälligen Untergang versichert sind. 

 

§10 Personal & Serviceleistungen 

Eingesetztes Personal unterliegt den Weisungen von hoch³. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich: 

  • zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben 
  • zur Bereitstellung sicherer Arbeitsbereiche 

Abwerbung eingesetzten Personals bis 12 Monate nach Einsatz ist untersagt.                                                           
Bei Missachtung wird eine Vertragsstrafe von 15.000,- € zzgl. USt.  pro Mitarbeiter verhangen. 

 

§11 Brandsicherheitswachen 

Brandsicherheitswachen werden gemäß: 

  • behördlichen Auflagen 
  • Brandschutzkonzepten 
  • Versammlungsstättenverordnung 
  • Einsatzvorgaben der Feuerwehr 

gestellt. 

Die finale Einsatzstärke bestimmt die zuständige Behörde. 

hoch³ haftet nicht für behördliche Einsatzanordnungen oder Veranstaltungsuntersagungen. 

 

§12 Eventagentur & Projektmanagement 

Agenturleistungen umfassen Planung, Koordination und Organisation je nach vereinbartem Auftrag. 

Für Leistungen Dritter (z. B. Künstler, Caterer, Technikpartner) haftet hoch³ nur bei eigenem Verschulden. 

§13 Eventgastronomie & Catering 

Bei gastronomischen Leistungen gelten zusätzlich: 

  • Mindestabnahmemengen möglich 
  • Verbrauchsabhängige Abrechnung 
  • Rücknahme ungeöffneter Ware nur nach Vereinbarung 
  • Bei Getränken: Rücknahme ausschließlich von vollständigen Verpackungseinheiten. Angefangene Verpackungseinheiten werden voll berechnet. 
  • Lebensmittelhygiene nach gesetzlichen Vorschriften wird eingehalten und muss auch vom Auftraggeber gewährleistet werden. Insbesondere die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetzes. 

 

§14 Haftung 

hoch³ haftet nur für Schäden aus: 

  • Vorsatz 
  • grober Fahrlässigkeit 

Keine Haftung besteht für: 

  • entgangenen Gewinn 
  • Veranstaltungsausfall 
  • witterungsbedingte Schäden 

 

§15 Versicherung 

Der Auftraggeber ist für Veranstaltungsversicherungen verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart. 

§16 Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der hoch³ Event & Technik UG (haftungsbeschränkt): Moers 

§17 Schlussbestimmungen 

Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 

Es gilt deutsches Recht. 

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